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Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

Stand: August 2020

  1. Allgemeines: Nachstehende Bedingungen gelten für alle unsere Angebote und Verkäufe. Sie gelten auch dann, wenn im Einzelfall nicht auf sie Bezug genommen ist, aber der Käufer früher einmal zu unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen bezogen hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers, die unseren widersprechen, sind in keinem Fall für uns verbindlich, auch wenn ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

  2. Angebote: Jede eingehende Bestellung wird von uns als Angebot behandelt, welches wir annehmen oder ablehnen können. Der Besteller ist nicht berechtigt, von diesem Angebot zurückzutreten. Geben wir innerhalb von 10 Tagen keine Erklärung ab oder liefern wir vorher, dann ist der Vertrag zustande gekommen.

  3. Es kommen die am Tage der Lieferung gültigen Preise in Anrechnung.

  4. Lieferzeiten: Die angegebenen Liefertermine sind unverbindlich. Betriebsstörungen jeglicher Art – auch infolge Materialmangels – heben die vereinbarten Liefertermine auf. Streiks, Ereignisse höherer Gewalt, Mobilmachung usw. entbinden uns von den übernommenen Verpflichtungen. Schadenersatzansprüche oder Verzugsstrafen infolge verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen.

  5. Versand: Sämtliche Lieferungen gleichgültig ob ab Lager oder Werk, reisen – sofern nicht anders vereinbart – auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Sind bei der Bestellung keine besonderen Weisungen für den Versand gegeben, so bleibt uns die Wahl der Verfrachtung überlassen. Wird der Versand durch Schuld oder auf Wunsch des Bestellers verzögert, so lagert die Ware auf seine Rechnung und Gefahr. Für die Bezahlung der Rechnung tritt an Stelle des Versandtages der Tag der Versandbereitschaft.

  6. Beanstandungen, Rücktritt: Beanstandungen von Gewicht, Stückzahl oder Güte der Ware können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie uns innerhalb von 5 Werktagen nach Empfang der Sendung schriftlich angezeigt werden. Dies gilt nicht, wenn mangelhafte Ware zurückgegeben und kostenlos Ersatz gestellt wurde. Alle andere Ansprüche auf Wandlung, Minderung, Schadensersatz, insbesondere Vergütung von Schäden, Arbeitslöhne, Material- und Frachtkosten, Verzugsstrafen und dgl. sind ausgeschlossen. Für die Beschaffenheit des Materials haften wir nur insoweit, als auch unsere Vorlieferanten die Gewährleistung übernehmen.

  7. Zahlungsbedingungen: Die Zahlungsbedingungen sind in unserem Angebot, der Auftragssätigung oder Rechnung ausgewiesen. Bei Zielüberschreitungen werden bankübliche Verzugszinsen und Spesen berechnet. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Wir haften nicht für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung. Etwaige Beanstandungen berechtigen nicht zur Zurückhaltung fälliger Zahlungen. Jede Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Käufers berechtigt uns, Barzahlung zu verlangen, bei bereits erfolgter Lieferung den Kaufpreis ausschließlich aller Nebenforderungen sofort fällig zu stellen, oder vom Vertrag zurückzutreten. Saldoziehung und Saldoanerkenntnis berühren unsere früheren Ansprüche nicht.

  8. Eigentumsvorbehalt:

    a) Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur Zahlung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund entstanden, unser Eigentum, bei Scheck- und Wechselhingabe bis zu deren Einlösung durch den Schuldner. Dies gilt auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

    b) Im Falle der Be- und Verarbeitung von uns gelieferter Ware geht unser Eigentum an dieser Ware nicht unter. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherheit, in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.

    c) Bei Verarbeitung mit anderen nicht uns gehörender Waren durch den Käufer/Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache, im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Ware zur Zeit der Verarbeitung, zu. Für die aus der Verarbeitung entstehende Sache gilt sonst das Gleiche wie bei der Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingung.

    d) Der Besteller darf die von uns unter Eigentumsrecht gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und zu seinen normalen Geschäftsbedingungen veräußern. Eine Veräußerung unserer Vorbehaltsware darf nur dann erfolgen, wenn die Forderung aus der Veräußerung gemäß den untenstehenden Bedingungen auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über unsere Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt.

    e) Die Forderung eines Bestellers aus einer Veräußerung unserer Vorbehaltsware werden bereits jetzt in der Höhe unseres Rechnungswertes an uns abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware vor oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird.

    f) Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit nicht in unserem Eigentum stehender Ware oder nach Verarbeitung veräußert, gilt die Abtretung der aus der Weiterveräußerung resultierenden Forderung nur in der Höhe des Rechnungswertes der uns gehörenden Vorbehaltsware.

    g) Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Er ist jedoch nicht berechtigt, derartige Forderungen an einen Dritten abzutreten. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, die an uns erfolgte Abtretung seinem Abnehmer bekanntzugeben. Auf unser Verlangen hat er an uns die Schuldner der betreffenden Forderungen mitzuteilen.

    h) Bei Eingriff dritter Personen – insbesondere Pfändungen des Kaufgegenstandes, bei Vermeidung von Schadensersatzleistungen, unverzüglich durch eingeschriebenen Brief Mitteilung zu machen und eine Abschrift des Pfändungsprotokolls zu übersenden. Er hat auch die Kosten der Maßnahmen für Beseitigung des Eingriffs – insbesondere etwaiger Interventionsprozesse – zu tragen. Die Unterlassung der Anzeige hat die sofortige Fälligkeit der gesamten Restschuld zur Folge.

    i) Die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren sind gegen Feuer und Diebstahl der Maßgabe zu versichern, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag bis zur Restzahlung uns zustehen. Diese Policen sowie die Prämienquittung sind uns auf Verlangen vorzulegen.

    j) Bei Zahlung durch einen Dritten, der für den Schuldner Bürgschaft oder Delkredere-Haftung übernommen hat, gehen die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt durch eine solche Zahlung nicht unter, sondern sie gehen gemäß § 774, 401 und 412 BGB auf den Dritten über.

  9. Warenrücknahme:

    Sonderanfertigung sowie Beschaffungsware: Eine Rücknahme von Sonderanfertigungen oder von Waren, die auf Wunsch des Kunden bestellt wurde, ist ausgeschlossen.

    Lagerware: Die Rücknahme von Waren, die wir ab Lager führen erfolgt auf Kulanzbasis, ein Rechtsanspruch besteht nicht. Die Rückgabemöglichkeit erstreckt sich auf maximal 12 Wochen ab Kaufdatum (Barverkauf oder Lieferscheindatum).

    Grundlage für die eventuelle Rücknahme ist u.a. die Beschaffenheit der Artikel. Dieser muss sich in einem widerverkaufsfähigen Zustand sowie in Originalverpackung befinden. Die Ware darf weder beschädigt, verschmutzt sein, noch darf sie Gebrauchsspuren aufweisen.

    Pressfittings sind von der Rücknahme ausgeschlossen.

    Der Kaufbeleg (Barverkauf, Rechnung oder Lieferschein) ist bei einer Warenrückgabe vorzulegen.

  10. Pressmaschinen und Pressbacken werden in den vorgeschriebenen Intervallen gewartet. Wir haften nicht für Mängel oder Folgeschäden die durch einen fehlerhaften oder beschädigten Pressbacken entstehen können. Der Mieter von Leihwerkzeug darf dieses weder vermieten noch verpfänden und ist für die sachgemäße Benutzung verantwortlich.

  11. Verbindlichkeit des Vertrages: Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit eines Teiles seiner Bedingungen verbindlich.

  12. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile Worms, nach unserem Wunsch auch jeder andere Gerichtsstand.